Laut NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400-9, ist die Brandsicherheit von Bauwerken alle 10 Jahre zu überprüfen.
Die feuerpolizeiliche Beschau ist vom zuständigen Rauchfangkehrermeister selbständig durchzuführen.
Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erstreckt sich grundsätzlich auf alle Bauwerke einschließlich Nebengebäude.
Ziel der feuerpolizeilichen Beschau ist, Bauwerke umfassend auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen und bei Vorliegen von Mängeln oder Zuständen, welche die Brandsicherheit gefährden deren Behebung oder Beseitigung zu veranlassen.
Bei der feuerpolizeilichen Beschau ist daher insbesondere festzustellen, ob:
• die Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind, die notwendigen
Fluchtwege und Freiflächen innerhalb und außerhalb von Bauwerken vorhanden sind
und freigehalten werden,
• Brennstoffe und andere Stoffe, die eine Brand- bzw. Explosionsgefahr verursachen
oder begünstigen können, ordnungsgemäß gelagert sind,
• Elektroinstallationen sowie Blitzschutzanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind
(z.B. Blitzschutztest),
• bauliche oder andere Mängel, welche die Brandsicherheit gefährden und/oder die
Brandbekämpfung erschweren, vorliegen
• die für die Einsatzfahrzeuge notwendigen Zufahrten vorhanden und freigehalten
werden und benutzbar sind,
• die Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen und Löschmittel sowie
Löschwasserentnahmestellen in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand
sind,
• die brandschutztechnischen Anlagen funktionsfähig und ordnungsgemäß
gekennzeichnet sind,
Alle solche augenscheinlich erkennbaren Mängel sind im Zuge der feuerpolizeilichen Beschau festzuhalten.